Der Bundesfinanzhof hat seine Urteile zum Erststudium veröffentlicht ( 17.08.2011)
Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Wenn die Kosten der Ausbildung oder für das Erststudium hinreichend konkret durch die spätere (nicht-)selbstständige Berufstätigkeit veranlasst sind, müssen sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
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